BFH - Urteil vom 30.09.1997
IX R 80/94
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 26
BFH/NV 1998, 271
BFHE 184, 406
BStBl II 1998, 771
DB 1998, 40
DStR 1997, 2013
DStZ 1998, 256
NJW 1998, 2240
NZM 1998, 126
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 30.09.1997 - Aktenzeichen IX R 80/94

DRsp Nr. 1998/1208

Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

»Sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Ferienwohnungen, bei Mietkaufmodellen oder bei Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie), ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuß zu erwirtschaften.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Seine Ehefrau erwarb 1985 eine 58 qm große Eigentumswohnung, die bis zum 31. Dezember 1990 der öffentlichen Mietpreisbindung unterlag. Sie vermietete die Wohnung an ihre Mutter für eine monatliche Miete von 350 DM (einschließlich Nebenkosten), die bis zum 31. Dezember 1990 unverändert bleiben sollte. Nach dem Mietvertrag waren folgende Einrichtungsgegenstände, für die im notariellen Kaufvertrag ein gesonderter Kaufpreis von 15000 DM angesetzt worden war, mitvermietet: Markise, Küchenschränke, Abzugshaube, Kühlschrank, Duscholux-Schiebetür, "Allibert", Heizkörperverkleidungen, Kleiderschrank, Fußbodenbelag im Schlafzimmer.