BFH, Urteil vom 21.07.2000 - Aktenzeichen VI R 153/99
DRsp Nr. 2000/7342
Einkunftsgrenze bei Kindern
»1. Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2EStG. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.2. Für den Veranlagungszeitraum 1997 entspricht der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Einkünften und Bezügen von 12 000 DM sowohl nach der Art der gewählten Bemessungsgrundlage, als auch nach deren Höhe, verfassungsrechtlichen Anforderungen.«