Die Beteiligten streiten darüber, ob die Fernuniversität in Hagen die erste Tätigkeitsstätte des Klägers i.S. des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.
Die Kläger wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger schloss im Jahr 2008 ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität in Hagen mit Diplom ab. Ab dem Wintersemester 2016/17 belegte er einen weiteren Studiengang "Diplom-II/Uni BWL/Wirtschaftswissenschaften" an der Fernuniversität in Hagen. Ausweislich der vorgelegten Studienbescheinigungen ist er während der gesamten (bisherigen) Studienzeit als "Teilzeitstudent" eingeschrieben.
Auf der Website der Fernuniversität in Hagen (https://www.fernuni-hagen.de/studium/fernstudieren/hoererstatus.shtml, abgerufen am 18. November 2021, 21:11 Uhr) heißt es:
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