BFH - Urteil vom 27.04.2022
II R 17/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 244
FamRB 2022, 335
FamRZ 2022, 1314
ZEV 2022, 486
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 358/19

Einrede der Festsetzungsverjährung gegenüber einem ErbschaftsteuerbescheidBeginn der FestsetzungsfristVerlängerung einer Anlaufhemmung (vorliegend verneint)

BFH, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen II R 17/20

DRsp Nr. 2022/9900

Einrede der Festsetzungsverjährung gegenüber einem Erbschaftsteuerbescheid Beginn der Festsetzungsfrist Verlängerung einer Anlaufhemmung (vorliegend verneint)

1. NV: Ein durch letztwillige Verfügung eingesetzter Erbe erlangt Kenntnis von dem Erwerb, wenn er zuverlässig erfahren und somit Gewissheit erlangt hat, dass der Erblasser ihn durch eine wirksame letztwillige Verfügung zum Erben eingesetzt hat. Dies ist in der Regel mit Eröffnung des Testaments der Fall. 2. NV: Wird durch gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung festgestellt, hat spätestens mit diesem Zeitpunkt der darin ausgewiesene Erbe sichere Kenntnis von seiner Einsetzung. Ob die Gerichtsentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder tatsächlich angefochten wird, ist für die Kenntnis i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO unerheblich.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.12.2019 – 6 K 358/19, der Erbschaftsteuerbescheid vom 07.03.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2019 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.