I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hielt als einer von zwei Gesellschaftern 50 % der Anteile an der C-GmbH (GmbH). Die Stammeinlagen von jeweils 25 000 DM wurden durch Barzahlung erbracht. Laut Gesellschaftsvertrag konnte die GmbH mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Bei Kündigung oder Austritt aus der Gesellschaft konnte der Geschäftsanteil zwangsweise eingezogen oder dessen Abtretung verlangt werden. Der Kläger kündigte die Gesellschaft fristgemäß zum 31. Dezember 1995. Nach bis in den Sommer 1998 (Streitjahr) dauernden erfolglosen Verhandlungen der Gesellschafter wurde der Gesellschaftsanteil des Klägers durch Gesellschafterbeschluss vom 10. September 1998 mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) eingezogen. Im Mai 2000 teilte die GmbH dies dem Kläger mit; ein Einziehungsentgeltanspruch zu Gunsten des Klägers bestehe nicht mehr.
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