BFH - Urteil vom 22.07.2008
IX R 15/08
Normen:
EStG § 17 ; GmbHG § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1931
BFHE 222, 468
BStBl II 2008, 927
DB 2008, 2289
GmbHR 2008, 1232
NJW-RR 2008, 1724
ZIP 2008, 2077
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 2626/06 E - 6.3.2008 (EFG 2008, 845),

Einziehung eines GmbH-Anteils; Veräußerungsverlust; Auflösung einer GmbH; Wirksamwerden und Wirkungen der Einziehungserklärung

BFH, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen IX R 15/08

DRsp Nr. 2008/18872

Einziehung eines GmbH-Anteils; Veräußerungsverlust; Auflösung einer GmbH; Wirksamwerden und Wirkungen der Einziehungserklärung

»Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit zu einem Verlust i.S. von § 17 EStG führen.«

Normenkette:

EStG § 17 ; GmbHG § 34 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hielt als einer von zwei Gesellschaftern 50 % der Anteile an der C-GmbH (GmbH). Die Stammeinlagen von jeweils 25 000 DM wurden durch Barzahlung erbracht. Laut Gesellschaftsvertrag konnte die GmbH mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Bei Kündigung oder Austritt aus der Gesellschaft konnte der Geschäftsanteil zwangsweise eingezogen oder dessen Abtretung verlangt werden. Der Kläger kündigte die Gesellschaft fristgemäß zum 31. Dezember 1995. Nach bis in den Sommer 1998 (Streitjahr) dauernden erfolglosen Verhandlungen der Gesellschafter wurde der Gesellschaftsanteil des Klägers durch Gesellschafterbeschluss vom 10. September 1998 mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) eingezogen. Im Mai 2000 teilte die GmbH dies dem Kläger mit; ein Einziehungsentgeltanspruch zu Gunsten des Klägers bestehe nicht mehr.