BFH - Urteil vom 27.10.2021
X K 5/20
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 156
BB 2022, 1887
DStR 2022, 881
DStRE 2022, 633
FamRZ 2022, 973
NJW 2022, 1701
ZInsO 2022, 1206
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5009/18

Entschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerBegriff der Angemessenheit einer VerfahrensdauerAuslandsbezug eines VerfahrensZu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen

BFH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen X K 5/20

DRsp Nr. 2022/5751

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Begriff der "Angemessenheit" einer Verfahrensdauer Auslandsbezug eines Verfahrens Zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen

1. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch i.S. des § 198 GVG voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen. 2. Eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte Verzögerung beim Sitzungsbetrieb führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. 3. Bei der Corona-Pandemie und den zur Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen handelt es sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie --was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt-- ebenso betroffen ist wie andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.