FG Hessen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1661/05
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ohne mündliche Verhandlung bei fehlendem Verzicht des beigetretenen Bundesministerium der Finanzen auf eine mündliche Verhandlung; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei Nachweis der medizinischen Indikation durch ein Gutachten; Erhebung eines Sachverständigengutachtens zur Wahrnehmung der gerichtlichen Verpflichtung zur Sachaufklärung; Behandlung von von den Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im finanzgerichtlichen Verfahren als Privatgutachten; Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz des Verzichts auf die Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen
BFH, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen VI R 17/09
DRsp Nr. 2011/941
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ohne mündliche Verhandlung bei fehlendem Verzicht des beigetretenen Bundesministerium der Finanzen auf eine mündliche Verhandlung; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei Nachweis der medizinischen Indikation durch ein Gutachten; Erhebung eines Sachverständigengutachtens zur Wahrnehmung der gerichtlichen Verpflichtung zur Sachaufklärung; Behandlung von von den Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im finanzgerichtlichen Verfahren als Privatgutachten; Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz des Verzichts auf die Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen
1. Der BFH kann mit Einverständnis der originär Beteiligten auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das dem Verfahren beigetretene BMF auf eine solche nicht verzichtet hat.2. Der erkennende Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach Aufwendungen nach § 33EStG nur abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrundeliegenden Behandlung durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen ist, nicht länger fest (Änderung der Rechtsprechung).
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