BFH - Urteil vom 11.11.2010
VI R 16/09
Normen:
EStG § 33 Abs. 2; EStG § 33a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI 120/06

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ohne mündliche Verhandlung bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung durch das beigetretene Bundesministerium für Finanzen; Wegfall des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung bei entsprechender amtlicher Unterhaltsbescheinigung; Glaubwürdigkeit der Unterhaltsbescheinigungen bei Unglaubwürdigkeit der Angaben über die Höhe der Zahlungen zur angeblichen Deckung des Lebensbedarfs; Beurteilung von zum Jahresende geleisteten Zahlungen im Folgejahr vor dem Hintergrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung

BFH, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen VI R 16/09

DRsp Nr. 2011/940

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ohne mündliche Verhandlung bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung durch das beigetretene Bundesministerium für Finanzen; Wegfall des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung bei entsprechender amtlicher Unterhaltsbescheinigung; Glaubwürdigkeit der Unterhaltsbescheinigungen bei Unglaubwürdigkeit der Angaben über die Höhe der Zahlungen zur angeblichen Deckung des Lebensbedarfs; Beurteilung von zum Jahresende geleisteten Zahlungen im Folgejahr vor dem Hintergrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung

1. Der BFH kann mit Einverständnis der originär Beteiligten auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das dem Verfahren beigetretene BMF auf eine solche nicht verzichtet hat. 2. Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung entfällt trotz entsprechender amtlicher Unterhaltsbescheinigung, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern nicht glaubhaft ist.3. Reichen die vom Steuerpflichtigen, der angibt, einziger Unterhaltszahler zu sein, gezahlten Beträge nicht aus, um den gesamten Lebensbedarf der Eltern zu decken, müssen diese noch über andere Einnahmen verfügen, die sie verschwiegen haben. Damit entfällt die Glaubwürdigkeit der Unterhaltsbescheinigungen.