BFH - Urteil vom 11.12.2008
VI R 9/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1; VVG § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5350/01

Erhalt des Arbeitslohns in Gestalt der Versicherungsleistung bei Fehlen eines eigenen unentziehbaren Rechtsanspruchs aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung; Behandlung von vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen zur Unfallversicherung als der Höhe nach auf die erbrachten Versicherungsleistung begrenzter Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen VI R 9/05

DRsp Nr. 2009/3443

Erhalt des Arbeitslohns in Gestalt der Versicherungsleistung bei Fehlen eines eigenen unentziehbaren Rechtsanspruchs aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung; Behandlung von vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen zur Unfallversicherung als der Höhe nach auf die erbrachten Versicherungsleistung begrenzter Arbeitslohn

1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. 2. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist. 3. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1; VVG § 76 Abs. 1;

Gründe:

I.