BFH - Urteil vom 07.07.2020
VI R 14/18
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 9, § 8 Abs. 2 Satz 11; AO § 164;
Fundstellen:
BB 2021, 22
BFH/NV 2021, 374
BStBl II 2021, 232
DB 2021, 489
DStR 2020, 2864
DStZ 2021, 64
FR 2021, 332
NJW 2021, 492
NZA-RR 2021, 105
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 204/16

Erhebung der Lohnsteuer für die Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm

BFH, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen VI R 14/18

DRsp Nr. 2020/18479

Erhebung der Lohnsteuer für die Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm

1. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 EStG ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer pauschal gemäß § 37b EStG versteuert. 2. Sachbezüge aufgrund der Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm sind laufender Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. 3. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben, kann der Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht.

Tenor