BFH - Urteil vom 07.07.2020
VI R 4/19
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 37b Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 302
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3383/17

Erhebung von Lohnsteuer für die kostenlose oder verbilligte Teilnahme an einer betrieblichen VeranstaltungUmfang der zu pauschalierenden Aufwendungen

BFH, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen VI R 4/19

DRsp Nr. 2020/18480

Erhebung von Lohnsteuer für die kostenlose oder verbilligte Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung Umfang der zu pauschalierenden Aufwendungen

1. NV: In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet dessen, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. 2. NV: Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten für deren äußeren Rahmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.11.2018 – 15 K 3383/17 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 37b Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2013 eine "…-Party"(im Folgenden: Veranstaltung). Zu dieser Veranstaltung lud sie sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen sowie Arbeitnehmer selbstständiger Einzelhändler ein, die sich zuvor in besonderer Weise um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Für die Durchführung der Veranstaltung entstanden der Klägerin folgende Aufwendungen: