BFH - Beschluss vom 08.09.2004
X B 51/04
Normen:
EStG § 7i ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 53
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 87/2003

Erhöhte Absetzungen für Baudenkmal nach § 7i EStG; Auslegung

BFH, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen X B 51/04

DRsp Nr. 2004/17182

Erhöhte Absetzungen für Baudenkmal nach § 7i EStG; Auslegung

1. Nach § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG sind nur Aufwendungen begünstigt, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen müssen die Aufwendungen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen.2. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann.

Normenkette:

EStG § 7i ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).