FG Münster - Urteil vom 27.01.2022
1 K 1741/18 E
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage i.R.v. Aufwendungen für die Sanierung einer Immobilie als nachträgliche Herstellungskosten

FG Münster, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 1 K 1741/18 E

DRsp Nr. 2022/4477

Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage i.R.v. Aufwendungen für die Sanierung einer Immobilie als nachträgliche Herstellungskosten

Tenor

Die Einkommensteueränderungsbescheide 2012 bis 2016 jeweils vom 04.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2018 werden dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten für AfA in Höhe von 1.112 EUR (2012), 1.163 EUR (2013) und jeweils 1.180 EUR (2014-2016) berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt zu 70 v.H. und der Kläger zu 30 v.H. die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger in den Streitzeiträumen 2012 bis 2016 Absetzungen für Abnutzung (AfA) für eine von ihm vermietete Immobilie geltend machen kann, ob die AfA-Bemessungsgrundlage ab dem Streitzeitraum 2014 um 520,50 EUR zu erhöhen ist [...].