BFH - Urteil vom 22.09.2010
VI R 54/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3700/05

Erhöhung der anzusetzenden Lohneinkünfte eines Arbeitnehmers bei einer arbeitgeberseitigen Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Arbeitgeberseitige Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Lohn

BFH, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen VI R 54/09

DRsp Nr. 2010/22349

Erhöhung der anzusetzenden Lohneinkünfte eines Arbeitnehmers bei einer arbeitgeberseitigen Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Arbeitgeberseitige Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Lohn

Der Senat lässt offen, ob an der Rechtsprechung weiterhin festzuhalten ist, dass die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der bis einschließlich 2000 geltenden Fassung erhöht eine solche Fahrergestellung jedenfalls nicht die anzusetzenden Lohneinkünfte des betreffenden Arbeitnehmers, weil selbst bei Ansatz eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ein entsprechender Aufwand in gleicher Höhe entgegenstünde.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen sowie ob und in welcher Höhe die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens samt Fahrer einen geldwerten lohnsteuerrechtlich zu erfassenden Vorteil begründet.