Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2021 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren 2015 und 2016 zugeflossenen Abfindungsleistungen als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.
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