BFH - Urteil vom 06.12.2021
IX R 10/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1172
BB 2022, 1767
BB 2023, 1237
BFH/NV 2022, 717
BFH/NV 2023, 878
DB 2023, 1394
DB 2023, 1507
DStRE 2023, 786
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3125/18

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungsleistungen als außerordentliche Einkünfte (vorliegend verneint)Begriff der EntschädigungZufluss einer einheitlichen Abfindung in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen

BFH, Urteil vom 06.12.2021 - Aktenzeichen IX R 10/21

DRsp Nr. 2022/7458

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungsleistungen als außerordentliche Einkünfte (vorliegend verneint) Begriff der Entschädigung Zufluss einer einheitlichen Abfindung in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen

Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2021 – 8 K 3125/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren 2015 und 2016 zugeflossenen Abfindungsleistungen als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.