FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2015
5 K 1792/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a)aa; EStG § 22 Nr. 5 S. 1; EStG § 34 Abs. 1 S. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1686
DB 2015, 14
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 915
EFG 2015, 1441

Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 5 K 1792/12

DRsp Nr. 2015/10730

Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung

Die Basis- und die betriebliche Altersvorsorge sind nach darauf angelegt, in der Auszahlungsphase das angesparte Kapital durch Rentenzahlungen zur Lebenshaltungssicherung einzusetzen. Kommt es hingegen zu einer Einmalkapitalauszahlung, liegt ein atypischer Verlauf vor, der zur Zusammenballung von Einkünften führt. Bei der nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu versteuernden Einmalkapitalauszahlung handelt es sich um eine Vergütung für über mehr als zwei Veranlagungszeiträume angesparte steuerbefreite Beitragszahlungen, die nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG tarifermäßigt zu besteuern ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet die als sonstige Einkünfte zu erfassenden Einmalkapitalauszahlungen der Basisvorsorge nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG und der betrieblichen Altersvorsorge nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gleich zu behandeln und tarifermäßigt zu besteuern. Das AltEinkG hat die gesetzlichen Grundlagen der Basis- und der betrieblichen Altersvorsorge weitgehend gleich ausgestaltet.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a)aa; EStG § 22 Nr. 5 S. 1; EStG § 34 Abs. 1 S. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: