Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach § 13a Abs. 1a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG, in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes - AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013) festgestellten Ausgangslohnsumme.
Die Klägerin ist eine am 13.08.2014 als Vorratsgesellschaft gegründete Beteiligungsgesellschaft ohne eigene Beschäftigte, deren sämtliche Anteile Herr R 2, der Beigeladene zu 1.), mit Kaufvertrag vom 12.12.2014 erwarb. Am selben Tage brachte er im Wege einer Kapitalerhöhung sämtliche Anteile der B-GmbH in die Klägerin ein. Die B-GmbH war wiederum unmittelbar und mittelbar an mehr als 50 Gesellschaften beteiligt. Ebenfalls am 12.12.2014 verschenkte der Beigeladene zu 1.) sämtliche Anteile an der Klägerin zu gleichen Teilen an seine drei Kinder, die Beigeladenen zu 2.), 3.) und 4.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beiden notariellen Verträge vom 12.12.2014, UR Nr. 1/2014 und Nr. 2/2014 des Notars L in E.
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