FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2019
7 V 7203/18
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; GewO § 35; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2019, 397

Erteilung einer Steuer-Nummer für Umsatzsteuerzwecke durch einzelunternehmerische Tätigkeit eines Softwareentwicklers; Zuverlässigkeit eines Steuerpflichtigen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 7 V 7203/18

DRsp Nr. 2019/2287

Erteilung einer Steuer-Nummer für Umsatzsteuerzwecke durch einzelunternehmerische Tätigkeit eines Softwareentwicklers; Zuverlässigkeit eines Steuerpflichtigen

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; GewO § 35; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung eine Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist.

Der Antragsteller war in der Vergangenheit u.a. als Softwareentwickler tätig, wobei er dieser Tätigkeit zum Teil - wie u.a. aus dem Verfahren 7 K 7237/15 (Urteil vom 28.02.2018, juris) gerichtsbekannt ist - als Geschäftsführer von Handelsgesellschaften und zum Teil einzelunternehmerisch nachging. Im vorgenannten Urteil stellte der erkennende Senat fest, dass der Antragsteller für 2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, obwohl die im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer um 7.504,20 € zu niedrig war, und, dass der Antragsteller die ihm gegenüber festgesetzte Umsatzsteuer 2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beglichen hatte.