BFH - Urteil vom 12.11.2013
VIII R 1/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; AO § 233a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3626/03

Ertragssteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen

BFH, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen VIII R 1/11

DRsp Nr. 2014/5595

Ertragssteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen

1. NV: Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie BFH-Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10, BStBl II 2014, 168). 2. NV: Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 verstößt - auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung - nicht gegen Verfassungsrecht.

Erstattungszinsen i.S. von § 233a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen als solche der Einkommensteuer.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; AO § 233a;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2001) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streit ist, ob die ihnen im Streitjahr zugeflossenen Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) auf erstattete Einkommensteuer für vergangene Jahre als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind.