BFH - Urteil vom 18.08.2016
VI R 18/13
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; BGB § 415 Abs. 1; BetrAVG § 4, § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 58
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 609/12

Ertragsteuerliche Behandlung der Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage an einen Dritten, der die Pensionsverpflichtung übernommen hat

BFH, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen VI R 18/13

DRsp Nr. 2016/18036

Ertragsteuerliche Behandlung der Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage an einen Dritten, der die Pensionsverpflichtung übernommen hat

1. Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2012 7 K 609/12 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; BGB § 415 Abs. 1; BetrAVG § 4, § 17 Abs. 1;

Gründe

I.