BFH - Urteil vom 01.10.2020
VI R 11/18
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; BRAO § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 31a Abs. 1 Satz 1, § 51;
Fundstellen:
BB 2021, 406
BB 2021, 801
BFH/NV 2021, 506
BStBl II 2021, 352
DB 2021, 321
DStR 2021, 334
DStRE 2021, 314
FR 2021, 854
NJW 2021, 717
NZA 2021, 332
NZG 2021, 893
ZIP 2021, 595
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2943/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät und der Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen VI R 11/18

DRsp Nr. 2021/2491

Ertragsteuerliche Behandlung der Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät und der Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

1. Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt. 2. Die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01.02.2018 – 1 K 2943/16 L aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; BRAO § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 31a Abs. 1 Satz 1, § 51;

Gründe

I.