BFH - Urteil vom 20.09.2016
X R 23/15
Normen:
EStG § 3 Nr. 63, § 22 Nr. 5 Sätze 1 und 2, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4; BetrAVG § 3;
Fundstellen:
BFHE 255, 209
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1792/12

Ertragsteuerliche Behandlung der einmaligen Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse

BFH, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen X R 23/15

DRsp Nr. 2017/602

Ertragsteuerliche Behandlung der einmaligen Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse

1. Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse unterliegt jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuertarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Es handelt sich nicht um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte. 2. Die volle Einkommensteuerpflicht von Leistungen aus Pensionskassen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG tritt schon dann ein, wenn die früheren Beitragszahlungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt waren. Ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG bei materiell-rechtlich zutreffender Betrachtung objektiv vorgelegen haben, ist für die Steuerpflicht der Leistungen ohne Belang.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2015 5 K 1792/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 63, § 22 Nr. 5 Sätze 1 und 2, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4; BetrAVG § 3;

Gründe

I.