BFH - Urteil vom 14.07.2020
VIII R 27/18
Normen:
EStG § 3 Nr. 11; SGB VIII § 33, § 35;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 105
BStBl II 2021, 672
DStRE 2020, 1473
FamRZ 2020, 2048
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9105/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus der Betreuung verhaltensauffälliger Jugendlicher

BFH, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen VIII R 27/18

DRsp Nr. 2020/15629

Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus der Betreuung verhaltensauffälliger Jugendlicher

1. Für die Beantwortung der Frage, ob eine gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfe oder die steuerpflichtige Vergütung einer erwerbsmäßigen Tätigkeit vorliegt, sind Inhalt und Durchführung des jeweiligen Betreuungsverhältnisses maßgebend. 2. Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, können gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Bezüge sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.01.2018 – 9 K 9105/16 aufgehoben.

Die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2012 und 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 02.05.2016 werden dahin geändert, dass die Einkommensteuer auf jeweils 0 € herabgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11; SGB VIII § 33, § 35;

Gründe

I.