BFH - Urteil vom 26.05.2020
IX R 15/19
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, § 19, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 33;
Fundstellen:
BB 2021, 95
BFH/NV 2020, 1331
BStBl II 2021, 901
DB 2021, 995
DStR 2020, 2368
DStRE 2020, 1401
DStZ 2020, 871
FR 2021, 40
r+s 2020, 724
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 03.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1497/18

Ertragsteuerliche Behandlung der Entschädigung eines 12-jährigen Verkehrsunfallopfers für den verletzungsbedingt erlittenen, rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden

BFH, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen IX R 15/19

DRsp Nr. 2020/15260

Ertragsteuerliche Behandlung der Entschädigung eines 12-jährigen Verkehrsunfallopfers für den verletzungsbedingt erlittenen, rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden

Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 12-jähriges Verkehrsunfallopfer von der Versicherung des Schädigers nach Schweizer Recht Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen, rein hypothetisch berechneten Erwerbs– und Fortkommensschaden, kommt eine Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht in Betracht, wenn die Vereinbarung der an der Schadensregulierung Beteiligten —trotz der Bezeichnung der gewährten Versicherungsleistung als "Verdienstausfall"— nicht dahin gedeutet werden kann, dass damit Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten, d.h. bestimmten oder jedenfalls hinreichend bestimmbaren Einkunftsquelle i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG gezahlt werden sollte.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.01.2019 – 3 K 1497/18 aufgehoben.