BFH - Urteil vom 17.06.2020
X R 18/19
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1; HGB § 344 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 485
BB 2021, 84
BFH/NV 2021, 392
BStBl II 2021, 213
DB 2021, 149
DStR 2021, 90
DStRE 2021, 182
FR 2021, 281
MMR 2021, 399
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1593/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von privat angeschafften Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform durch einen ebenfalls gewerblich agierenden Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen X R 18/19

DRsp Nr. 2021/499

Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von privat angeschafften Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform durch einen ebenfalls gewerblich agierenden Steuerpflichtigen

Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.08.2018 – 4 K 1593/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1; HGB § 344 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 2010 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über seinen Internet-Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel sowie Reparaturen und Umbauten an Modellen an. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).