BFH - Urteil vom 10.11.2020
IX R 32/19
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 533
BB 2021, 863
BFH/NV 2021, 563
DB 2021, 934
DStR 2021, 527
DStRE 2021, 373
FR 2021, 488
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1991/17

Ertragsteuerliche Behandlung des teilweisen Verzichts auf die Rückforderung eines zur Errichtung einer zur Erzielung von Einkünften dienenden Eigentumswohnung Darlehens im Zuge einer Vergleichsvereinbarung hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen IX R 32/19

DRsp Nr. 2021/3144

Ertragsteuerliche Behandlung des teilweisen Verzichts auf die Rückforderung eines zur Errichtung einer zur Erzielung von Einkünften dienenden Eigentumswohnung Darlehens im Zuge einer Vergleichsvereinbarung hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Erklärt die finanzierende Bank, einen Teil des ausstehenden Darlehens, welches der Steuerpflichtige zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Eigentumswohnung aufgenommen hat, nicht mehr zurückzufordern, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem "Verzicht" auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen im Wege der Aufrechnung abgegolten hat. 2. Ein derartiger "Verzicht", den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, führt auf Seiten des Steuerpflichtigen auch nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2019 – 13 K 1991/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. , § Nr. ;