BFH - Urteil vom 15.04.2015
I R 44/14
Normen:
EStG 2002 § 5 Abs. 2a; AktG § 158; HGB § 247 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 268 Abs. 1 und § 275 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 249, 493
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 324/12 1601

Ertragsteuerliche Behandlung einer Darlehensverbindlichkeit mit Rangrücktritt

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen I R 44/14

DRsp Nr. 2015/11421

Ertragsteuerliche Behandlung einer Darlehensverbindlichkeit mit Rangrücktritt

1. Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 (insoweit Bestätigung des Senatsurteils vom 30. November 2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332). 2. Beruht der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren (insoweit Abkehr vom Senatsurteil in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Juni 2014 6 K 324/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG 2002 § 5 Abs. 2a; AktG § 158; HGB § 247 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 268 Abs. 1 und § 275 Abs. 4;

Gründe

I.