BFH - Urteil vom 06.05.2020
X R 24/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2020, 2901
BStBl II 2021, 141
DB 2021, 152
DStR 2020, 2778
DStRE 2021, 55
FR 2022, 130
NZA 2021, 32
r+s 2021, 228
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3058/19

Ertragsteuerliche Behandlung einer Einmalzahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen AltersversorgungAnwendbarkeit der Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

BFH, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen X R 24/19

DRsp Nr. 2020/18195

Ertragsteuerliche Behandlung einer Einmalzahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung Anwendbarkeit der Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

1. Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt die Tatbestandsmerkmale "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. 2. Für die Bestimmung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte ist eine wertende Betrachtung aller Versicherungsverträge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds vorzunehmen, die unter Geltung des AltEinkG durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2019 – 3 K 3058/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.