BFH - Urteil vom 09.09.2020
X R 3/18
Normen:
EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG i.d.F. nach Inkrafttreten des JStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 52 Abs. 23g;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 304
FamRZ 2021, 321
ZEV 2021, 115
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 572/16

Ertragsteuerliche Behandlung von als Gegenleistung auf einen Pflichtteilsverzicht vereinbarten Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen X R 3/18

DRsp Nr. 2020/18470

Ertragsteuerliche Behandlung von als Gegenleistung auf einen Pflichtteilsverzicht vereinbarten Versorgungsleistungen

NV: Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter lediglich auf seinen Pflichtteilsanspruch, können die im Gegenzug vereinbarten Versorgungsleistungen keine zurückbehaltenen Vermögenserträge sein, die den Abzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.d.F. vor dem JStG 2008 rechtfertigen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.12.2017 – 7 K 572/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG i.d.F. nach Inkrafttreten des JStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 52 Abs. 23g;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Kinder des verstorbenen Herrn … (A).