BFH - Urteil vom 15.06.2010
VIII R 10/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5087/06

Erzielung von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit als Berufsbetreuer neben einer anwaltlichen Tätigkeit; Anwendung der Abfärberegelung im Hinblick auf eine Tätigkeit als Berufsbetreuer

BFH, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen VIII R 10/09

DRsp Nr. 2010/14730

Erzielung von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit als Berufsbetreuer neben einer anwaltlichen Tätigkeit; Anwendung der Abfärberegelung im Hinblick auf eine Tätigkeit als Berufsbetreuer

Eine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind, erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung). Die Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet daher keine Anwendung.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Sozietät von Anwälten. Sie erzielte ihre Einnahmen im Streitjahr 2001 nach den Feststellungen einer für den Zeitraum 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung zu 80% aus der Tätigkeit der Anwälte für die Übernahme von Betreuungen nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als gewerblich ansah.