BFH - Urteil vom 15.06.2010
VIII R 14/09
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2787/03

Erzielung von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit durch eine als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätige Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung

BFH, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen VIII R 14/09

DRsp Nr. 2010/14731

Erzielung von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit durch eine als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätige Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung

Eine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig ist, erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Volljuristin und war im Streitjahr als berufsmäßige Betreuerin und Verfahrenspflegerin tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 deklarierte sie die von ihr erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die von der Klägerin erzielten Einkünfte indes als solche aus Gewerbebetrieb und setzte für das Streitjahr einen entsprechenden Gewerbesteuermessbetrag fest. Den gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2000 eingelegten Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2003 als unbegründet zurück. Nachdem das FA den Gewerbesteuermessbescheid 2000 bereits im August 2002 geändert hatte, korrigierte es den Gewerbesteuermessbescheid nochmals am 3. Juli 2007.