I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --ab dem 1. Januar 1985 eine GbR-- betrieb zuvor bis zum 31. Dezember 1984 ein Einzelhandelsgeschäft in der Rechtsform einer OHG. Das Unternehmen wurde auf einem Grundstück ausgeübt, das die Klägerin von ihrem Gesellschafter GS gemietet hatte. Der Mietvertrag war mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.
Gesellschafter der GbR waren neben GS noch seine Ehefrau GiS und seine Tochter HB, zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft waren aber nur GS und GiS berechtigt. Vereinbarungen in Bezug auf die Stimmrechte der Gesellschafter wurden nicht getroffen.
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