BFH - Urteil vom 14.01.2004
X R 7/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 945
ZfIR 2004, 795
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 716/96

Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen X R 7/02

DRsp Nr. 2004/5326

Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

1. Die Vermietung von Wohnungen geht i.d.R. nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus. Ein Gewerbebetrieb kann bei dieser Tätigkeit nur in Ausnahmefällen angenommen werden.2. Die Vermietung einer Ferienwohnung kann dann gewerblich sein, wenn sie in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitliche Wohnanlage liegt und sowohl die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter als auch die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind. Das gilt insb. dann, wenn die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird und sie hotelmäßig angeboten werden.3. Die Gewerblichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter Zusatzleistungen erbringt, die eine unternehmerische Organisation verlangen, wie sie durch die Vermögensverwaltung durch Wohnungsvermietung allein nicht erforderlich ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe: