FG Köln - Urteil vom 16.03.2022
2 K 2086/21
Normen:
UStG § 18 Abs. 9 S. 1 und S. 2 Nr. 2;

Festsetzung der Vergütung von Vorsteuern eines ausländischen Unternehmens

FG Köln, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 2 K 2086/21

DRsp Nr. 2022/7286

Festsetzung der Vergütung von Vorsteuern eines ausländischen Unternehmens

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2021 wird der Vergütungsbescheid vom 19. Mai 2021 dergestalt geändert, dass die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 auf insgesamt 448,20 € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 396 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9 S. 1 und S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht, und hierbei insbesondere die Frage, ob der entsprechende Vergütungsantrag hinsichtlich der Angaben zu einzelnen Rechnungen ordnungsgemäß gestellt worden ist.