FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2022
8 K 8008/21
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1-2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2023, 421
GmbHR 2022, 879

Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unter Berücksichtigung der sog. erweiterten Grundbesitzkürzung; Begründen eines gewerblichen Charakters der Tätigkeit durch Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 8 K 8008/21

DRsp Nr. 2022/4166

Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unter Berücksichtigung der sog. erweiterten Grundbesitzkürzung; Begründen eines gewerblichen Charakters der Tätigkeit durch Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1-2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz -GewStG-.

Die Klägerin wurde am 22. Juni 2016 als B... GmbH gegründet. Eingetragener Geschäftsgegenstand ist u.a. die Verwaltung eigenen Vermögens, Erwerb von Immobilien sowie Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Geschäftsführer der Klägerin sind seit der Gründung Herr C... und Herr D.... Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die E... GmbH mit Sitz in F...; Geschäftsführer sind ebenfalls seit Gründung Herr C... und Herr D... (E... GmbH und Tochtergesellschaften im Weiteren: "E...-Gruppe"). Gesellschafter der E... GmbH sind zu 50 % die G... GmbH und mittelbar Herr C... als deren Gesellschafter-Geschäftsführer sowie zu weiteren 50 % die H... GmbH und über diese mittelbar Herr I... aus F... als deren Gesellschafter.

Die E... GmbH gibt auf ihrer eigenen Internetseite1 an: