FG Münster - Urteil vom 10.02.2022
9 K 1547/21 U
Normen:
AO § 152 Abs. 2 Nr. 1;

Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer eines selbständig tätigen Arztes

FG Münster, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 9 K 1547/21 U

DRsp Nr. 2022/3742

Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer eines selbständig tätigen Arztes

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 vom 24.11.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018.

Der Kläger ist selbständig tätiger Arzt und wurde im Streitjahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte zudem umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Mit Bescheid vom 27.01.2021 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018 betreffend den Kläger, in dem er die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung 2018 auf 3.500 € schätzte. Zugleich setzte er einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 in Höhe von 200 € fest.

Hiergegen legte der Kläger am 26.02.2021 Einspruch ein, den er jedoch nicht begründete.