FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.02.2022
3 K 73/20
Normen:
BranntwMonG § 134;

Festsetzung von Alkopopsteuer nach Entziehung der Erlaubnis und Beziehung aus dem EU-Ausland

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 3 K 73/20

DRsp Nr. 2022/7927

Festsetzung von Alkopopsteuer nach Entziehung der Erlaubnis und Beziehung aus dem EU-Ausland

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 764.799,82 €.

Normenkette:

BranntwMonG § 134;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Alkopopsteuer für Vorgänge aus dem Zeitraum Juli bis November 2014.

1.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, das Getränke herstellt und abfüllt.

Die Steuerlagererlaubnis für Alkopops und für Branntwein wurde der Klägerin jeweils am 13.03.2012 unbefristet erteilt. Die Erlaubnis für Alkopops wurde am 20.06.2013 mit sofortiger Wirkung widerrufen, da Alkopops bisher weder hergestellt noch gelagert worden seien. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde wurde veranlasst. Eine neue Erlaubnis als Steuerlagerinhaber wurde von der Klägerin am 25.11.2014 beantragt und ihr am 07.01.2015 rückwirkend ab dem 26.11.2014 erteilt.