BFH - Urteil vom 14.12.2021
VIII R 31/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 210
BB 2022, 1172
BB 2022, 1696
BFH/NV 2022, 752
DStR 2022, 988
DStRE 2022, 696
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 49/18

Festsetzungsverjährung für EinkommenssteuerEinreichung einer Erklärung bei einem unzuständigen FinanzamtVerletzung einer behördlichen Fürsorgepflicht

BFH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VIII R 31/19

DRsp Nr. 2022/7457

Festsetzungsverjährung für Einkommenssteuer Einreichung einer Erklärung bei einem unzuständigen Finanzamt Verletzung einer behördlichen Fürsorgepflicht

1. Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat. 2. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden. Dies ist der Fall, wenn das unzuständige Finanzamt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO verletzt, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm seine eigene Unzuständigkeit ebenso bekannt ist wie die zuständige Behörde. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.06.2019 – 9 K 49/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.