Streitig ist, ob die Kläger ihr Ferienhaus auf der Nordseeinsel M in den Streitjahren 2011 bis 2017 mit der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht vermieteten.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahr 2010 erwarben die Kläger ein Ferienhaus auf der Insel M zu jeweils hälftigem Bruchteilseigentum. Das Ferienhaus ist belegen in X. Es verfügt über eine Wohneinheit, verteilt auf Erd- und Obergeschoss mit drei Schlafräumen, einem Wohnraum, einem Essraum, einer Küche, zwei Badezimmern und einem WC. Das Ferienhaus hielt insgesamt sechs Schlafplätze und einen optionalen Schlafplatz für Kinder bereit.
Im November 2010 schlossen die Kläger einen Vermittlungsvertrag für das Ferienhaus ab. In dem Vertrag beauftragten die Kläger die Vermittlerin, das Ferienhaus ganzjährig an Feriengäste im Namen und für Rechnung der Kläger zu vermitteln und zu verwalten. Die Eigennutzung ist nach dem Vertrag ausgeschlossen.
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