BFH - Urteil vom 10.07.2008
IX R 90/07
Normen:
AO § 181 Abs. 5 ; EStG § 10d Abs. 3 (i.d.F. des StandOG) § 10d Abs. 4 S. 6 § 52 Abs. 25 S. 5 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3578/06

Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG: Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG als Grundlagenbescheid für Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG des Folgejahres

BFH, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX R 90/07

DRsp Nr. 2008/21886

Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG : Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG als Grundlagenbescheid für Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG des Folgejahres

»1. Der Beginn der Feststellungsfrist für einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG bestimmt sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO. 2. § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht, wenn die Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 bereits abgelaufen war; § 181 Abs. 5 AO hemmt nicht den Ablauf der Feststellungsfrist.«

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5 ; EStG § 10d Abs. 3 (i.d.F. des StandOG) § 10d Abs. 4 S. 6 § 52 Abs. 25 S. 5 ;

Gründe:

I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) entstanden in den Streitjahren 1996 und 1997 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Piloten in Höhe von 91 331 DM und in Höhe von 82 289 DM. Am 10. November 2003 reichte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) seine Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Streitjahre ein. Das FA lehnte die Bearbeitung der Erklärungen jeweils mit Bescheid vom 8. Januar 2004 ab, weil diese erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) eingegangen seien.