I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) entstanden in den Streitjahren 1996 und 1997 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Piloten in Höhe von 91 331 DM und in Höhe von 82 289 DM. Am 10. November 2003 reichte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) seine Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Streitjahre ein. Das FA lehnte die Bearbeitung der Erklärungen jeweils mit Bescheid vom 8. Januar 2004 ab, weil diese erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr.
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