BFH - Urteil vom 22.09.2010
VI R 55/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 355/08

Formelle Verfassungsmäßigkeit der auf Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zu Stande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs; Beschlussempfehlung eines Vermittlungsausschusses als innerhalb der von Verfassungs wegen zu beachtenden Grenzen für die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses

BFH, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen VI R 55/09

DRsp Nr. 2010/22350

Formelle Verfassungsmäßigkeit der auf Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zu Stande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs; Beschlussempfehlung eines Vermittlungsausschusses als innerhalb der von Verfassungs wegen zu beachtenden Grenzen für die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses

Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 nach Anrufung des Vermittlungsausschusses auf Grundlage der Beschlussempfehlungen dieses Gremiums zu Stande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs überschreiten nicht die von Verfassungs wegen zu beachtenden Grenzen für die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die zutreffende Anwendung der 0,03%-Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).