Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Ordnungsvorschrift des § 146 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) uneingeschränkt bei allen Unternehmern anwendbar ist, die Aufzeichnungen nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu führen haben, und wenn ja, in welcher Form sie diese zeitnah dokumentieren müssen, keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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