BFH - Beschluss vom 16.02.2006
X B 57/05
Normen:
AO § 140 § 145 § 146 ; EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 940
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4057/00

Führung Kassenbuch - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen X B 57/05

DRsp Nr. 2006/7827

Führung Kassenbuch - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Das EStG und die AO enthalten keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs für die Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. § 4 Abs. 3 bestimmt lediglich die Art der Gewinnermittlung.

Normenkette:

AO § 140 § 145 § 146 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Ordnungsvorschrift des § 146 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) uneingeschränkt bei allen Unternehmern anwendbar ist, die Aufzeichnungen nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu führen haben, und wenn ja, in welcher Form sie diese zeitnah dokumentieren müssen, keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).