BFH - Beschluss vom 10.08.2022
VI R 29/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1365
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1344/19

Geltendmachung von Aufwendungen für die Strafverteidigung eines volljährigen Familienangehörigen als außergewöhnliche BelastungAufwendungen für die Führung eines RechtsstreitsBelastender zwangsläufiger Aufwand (vorliegend verneint)

BFH, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen VI R 29/20

DRsp Nr. 2022/13875

Geltendmachung von Aufwendungen für die Strafverteidigung eines volljährigen Familienangehörigen als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits Belastender zwangsläufiger Aufwand (vorliegend verneint)

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits —hier eines Strafverfahrens— eines Dritten (beispielsweise eines Angehörigen) aufgewendet worden sind.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.03.2020 – 9 K 1344/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen können.