Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Auf die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht erforderlich.
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