OLG Koblenz - Beschluss vom 12.06.2019
13 UF 617/18
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 10.10.2018

Gesamtschuldnerausgleich im Zusammenhang mit der steuerlichen Veranlagung getrennt lebender EheleuteVoraussetzungen einer steuerrechtlichen ZusammenveranlagungSchaden durch Einzelveranlagung

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 13 UF 617/18

DRsp Nr. 2022/2664

Gesamtschuldnerausgleich im Zusammenhang mit der steuerlichen Veranlagung getrennt lebender Eheleute Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Zusammenveranlagung Schaden durch Einzelveranlagung

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 10.10.2018 wird dieser in Ziff. 1 und 2 seines Tenors teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.398,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.01.2018 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus verpflichtet, an den Antragsteller vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.01.2018 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Mehrkosten der Beweisaufnahme, welche der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4 tragen.

III.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.881,52 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.