FG München, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1802/02
Gesonderte Prüfung des Tatbestands des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für jede einzelne vermietete Immobilie i.R.d. Geltendmachung von Werbungskosten; Geltung der § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegenden Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit für die Vermietung eines unbebauten Grundstücks bei Vermietung eines bebauten Grundstücks zusammen mit einem unbebauten Grundstück aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags
BFH, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen IX R 67/07
DRsp Nr. 2009/5810
Gesonderte Prüfung des Tatbestands des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1Einkommensteuergesetz (EStG) für jede einzelne vermietete Immobilie i.R.d. Geltendmachung von Werbungskosten; Geltung der § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG zugrunde liegenden Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit für die Vermietung eines unbebauten Grundstücks bei Vermietung eines bebauten Grundstücks zusammen mit einem unbebauten Grundstück aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags
1. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG ist grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen.2. Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund einheitlichen Mietvertrags ein bebautes zusammen mit einem unbebauten Grundstück, so gilt die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG zugrunde liegende Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht für die Vermietung des unbebauten Grundstücks (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 28. November 2007 IX R 9/06, BFHE 220, 63, BStBl II 2008, 515).