Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 bis 2013 vom 28.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2018 dahingehend geändert, dass der Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG von jeweils ... EUR auf ... EUR erhöht wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 96 %, der Beklagte zu 4 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin in den Streitjahren 2011 bis 2013 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zu gewähren ist.
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