BFH - Urteil vom 02.12.2021
VI R 23/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Mehrarbeitsverg_tung Nr. 60
BB 2022, 725
BB 2022, 805
BFH/NV 2022, 488
DB 2022, 779
DStR 2022, 610
DStRE 2022, 438
FR 2022, 887
NJW 2022, 1272
NZA 2022, 618
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1007/18

Gewährung einer Tarifermäßigung für die Vergütung von ÜberstundenVergütungen für mehrjährige TätigkeitenLohnnachzahlung für vorangegangene VeranlagungszeiträumeNachträgliche Auszahlung von Überstundenvergütungen

BFH, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen VI R 23/19

DRsp Nr. 2022/4712

Gewährung einer Tarifermäßigung für die Vergütung von Überstunden Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume Nachträgliche Auszahlung von Überstundenvergütungen

Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG zu gewähren.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.05.2019 – 3 K 1007/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Tarifermäßigung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Vergütung von Überstunden.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 2016 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war bei der ... GmbH (GmbH) als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig. In den Jahren 2013 bis 2015 hatte er rund 330 Überstunden geleistet. Davon entfielen 115,75 Stunden auf das Jahr 2013, 114,5 Stunden auf das Jahr 2014 und 99,5 Stunden auf das Jahr 2015.