BFH - Urteil vom 13.07.2011
VI R 61/10
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2708/07 1700

Gewährung von Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG für Erdarbeiten und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses

BFH, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen VI R 61/10

DRsp Nr. 2011/21535

Gewährung von Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG für Erdarbeiten und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses

1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein.2. Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für die von einem Handwerksbetrieb ausgeführten Erd- und Pflanzarbeiten die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung (EStG) gewährt und daneben, für die Erstellung einer Stützmauer, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch genommen werden kann.

a) b)