Die Bescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 14.3.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.5.2018 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berechnung der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen.
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