FG Münster - Urteil vom 09.06.2020
9 K 1816/18 G
Normen:
GewStG (2009 und 2010/2011) § 8 Nr. 1 Buchst. a)-f) und Nr. 7;
Fundstellen:
DStRE 2021, 26

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen als fiktives Anlagevermögen

FG Münster, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 9 K 1816/18 G

DRsp Nr. 2020/12071

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen als fiktives Anlagevermögen

Die Anmietung von Messeständen durch ein Produktionsunternehmen, das nur kurzzeitig auf Messen präsent ist, ist nicht als fiktives Anlagevermögen zu werten.

Tenor

Die Bescheide für 2009 bis 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 14.3.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.5.2018 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berechnung der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG (2009 und 2010/2011) § 8 Nr. 1 Buchst. a)-f) und Nr. 7;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen.